Aufgaben und Rechte des Elternrates
An den allgemein bildenden Schulen mit schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern muss gemäß § 72 HmbSG ein Elternrat gebildet werden.
Der Elternrat
- informiert die Eltern oder die Klassenvertretungen über aktuelle Schulfragen und vor wichtigen Entscheidungen der Schulkonferenz; er kann dazu Versammlungen der Eltern oder der Klasseneltern einberufen,
- wirkt mit der Schulleitung, den Lehrkräften und dem Schülerrat bei der Erfüllung des Bildungsauftrages der Schule zusammen,
- setzt sich in der regionalen Öffentlichkeit im Rahmen der von der Schulkonferenz vorgegebenen Grundsätze für die Belange der Schule ein.
- Dem Elternrat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben
◦ vor Beschlüssen der Schulkonferenz von grundsätzlicher Bedeutung
◦ der Zusammenlegung und Teilung von Klassen und Schulstufen oder deren Verlegung an andere Schulen. - Der Elternrat wählt die Mitglieder für den Kreiselternrat und die Schulkonferenz oder den Schulvorstand.
- Der Elternrat gibt eine Stellungnahme zum Vorschlag des Findungsausschusses für eine Schulleitung ab (§ 94 Absatz 1 Satz1 HmbSG)
Elternrat und Klassenelternvertretung sollen einander in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende oder einzelne vom Elternrat beauftragte Mitglieder sind berechtigt, an Klassen- oder Schulstufenelternabenden teilzunehmen.
Wie kann ich mitmachen?
Spätesten sechs Wochen nach Beginn des Unterrichts eines neuen Schuljahres wählt die Versammlung der Klassenelternvertreter die Mitglieder des Elternrates. Wir machen dies immer im Rahmen einer Elternversammlung, auf der jeder nochmals grundsätzliche Informationen über die Mitarbeit, Rechte und Möglichkeiten zur aktiven Teilnahme am Schulleben erhalten kann. An diesem Tag können sich alle Eltern aus allen Standorten einmal besser kennen lernen und Kontakte knüpfen. In den Elternrat kann sich jede(r) wählen lassen, man muss nicht Klassenelternvertreter sein.